Regeln für die Verteilung der Maklerprovision

Verkäufer einer Immobilie (Einfamilienhaus und Eigentumswohnung) können seit dem 23. Dezember 2020 die Vergütung für den Makler nicht mehr komplett auf den Käufer abwälzen. In Anlehnung an das neue Gesetz kann die Maklerprovision wie folgt vereinbart werden:

1. Der Makler erhält vom Verkäufer einen Makler-Auftrag. Darin wird vereinbart, dass der Makler auch für den Käufer tätig wird. Dann zahlen sowohl Verkäufer als auch Käufer die vereinbarte Maklerprovision zu gleichen Teilen gegen Rechnungsstellung.

2. Der Verkäufer erteilt dem Makler einen Maklerauftrag, woraus hervorgeht, dass dieser nur die Interessen des Verkäufers vertreten soll. In diesem Fall darf dem Käufer nur die hälftige Provision in Rechnung gestellt werden. Für den Ausgleich der Rechnung muss aber der Zahlungsnachweis des Verkäufers nachgewiesen werden.

3. Der Verkäufer erteilt dem Makler einen Makler-Auftrag, woraus hervorgeht, dass der Makler ausschließlich die Interessenten des Verkäufers vertritt. In diesem Fall zahlt alleine der Verkäufer die Maklerprovision.

4. Der Käufer beauftragt den Makler, für ihn ein passendes Objekt zu suchen. Kommt hier ein Kaufvertrag zustande, zahlt alleine der Käufer die Maklerprovision. Hierbei ist allerdings zu beachten, dass der Makler mit dem nachgewiesenen Objekt nicht bereits vor der Erteilung des Suchauftrages beauftragt wurde.

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