Aktuelles aus unserem Immobilien-Blog
Bauen: Was bedeuten die Energieeffizienzklassen?
Einen Beitrag über die Energieeffizienzklassen bei Gebäuden liefert das Portal „hausbauhelden.de“. Aus diesem geht hervor, dass der Energieausweis ein Bestandteil des 2021 eingeführten Gebäudeenergiegesetzes (GEG) ist und Aufschluss über die Klimawirkung des Gebäudes gibt. Auf dem Energieausweis sind so beispielsweise Angaben zum Endenergiebedarf oder zur Energieeffizienzklasse zu finden.
Die Energieeffizienzklassen werden von A+ bis H unterschieden. Dabei gilt die Energieeffizienzklasse A+ (grüner Bereich) als die beste, die Energieeffizienzklasse H als schlechteste (roter Bereich). Die Energieeffizienzklasse A+ liegt bei einem KfW-Effizienzhaus 40 Plus vor, die Energieeffizienzklasse H zum Beispiel bei unsanierten Häusern. Je besser die Energieeffizienzklasse ist, desto niedriger fallen die Endenergiekosten aus.
Der Energieausweis ist für verschiedene Zielgruppen interessant wie zum Beispiel für Immobilienverkäufer, Immobiliensuchende und Häuslebauer. Immobilienverkäufer können aus diesem Dokument ableiten, ob sich Modernisierungs- oder Sanierungsmaßnahmen vor dem Verkauf lohnen, um den Wert zu heben. Immobiliensuchende können die Endenergiekosten berechnen, die auf sie zukommen werden. Häuslebauern können davon profitieren, ein KfW-Effizienzhaus 40 Plus (A+) zu bauen, um eine möglichst hohe Förderung vom Staat zu bekommen. Darauf weist das Portal „hausbauhelden.de“ hin.
Quelle: hausbauhelden.de/wavepoint
Einrichtungstipp: Beruhigende Erdfarben
Eigentümer und Mieter, die einen natürlichen Look mögen, können bei ihrer Einrichtung auf Erdfarben setzen. Zu diesen zählen Töne wie Lehm, Ocker und Terrakotta, aber auch Sand, Mokka und Elfenbein. Dazu rät das Portal livingathome.de. Die Verwendung von entsprechenden Wandfarben und Einrichtungsgegenständen ist zum Beispiel im Wohn- und Schlafzimmer möglich.
Entscheiden sich Eigentümer und Mieter für eine Erdfarbe, sollten auch andere Einrichtungsgegenstände und Wohnaccessoires aus dieser Farbfamilie stammen. Um die Töne aufzulockern, ist aber auch der Einsatz von Blau und Rosé möglich – so kann zum Beispiel ein erdfarbenes Sofa mit roséfarbenen Kissen und Decken vor einer blauen Wand stillvoll wirken.
Das Portal weist darauf hin, dass Erdfarben – die auch in der Natur vorkommen – beruhigend wirken. Vor allem im Schlafzimmer können diese an einen gemütlichen Bau erinnern. Weitere Informationen zum Thema und weitere Einrichtungsideen erhalten Interessenten auf der Seite livingathome.de.
Quelle: livingathome.de
Förderung: Mehr Möglichkeiten für nachhaltige Gebäude
Die Deutsche Gesellschaft für nachhaltiges Bauen (DGNB) weist darauf hin, dass die Fördermöglichkeiten für nachhaltige Gebäude deutlich umfangreicher geworden sind. Durch die neue Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) werde die Nachhaltigkeit im Bauen nicht mehr nur auf die Energieeffizienz reduziert. Profitieren können Bauherren oder Eigentümer auch durch die damit verbundene Einführung einer neuen Nachhaltigkeitsklasse (NH-Klasse). Diese macht die Förderung von weiteren Nachhaltigkeitsleistungen möglich.
Zu den förderfähigen Nachhaltigkeitsleistungen zählen unter anderem die Berechnung der Lebenszykluskosten, die Erstellung einer Ökobilanz oder die Messung der Innenraumluftqualität. Zudem können auch Leistungen im Hinblick auf den Schallschutz sowie die Erhöhung des thermischen und visuellen Komforts einer Immobilie gefördert werden. Um eine Förderung zu bekommen, müssen die Gebäude mindestens zehn Jahre zweckentsprechend genutzt werden. Bei der Höhe der Förderung spielt auch die Größe der Immobilie eine Rolle.
Die NH-Klasse erhalten Gebäude, die Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude (QNG) tragen und somit alle Einzelanforderungen des Bundes erfüllen. Darüber hinaus muss das Gebäude mit einem DGNB-Zertifikat ausgezeichnet sein. Dafür wird ein Auditor benötigt, der bei den Bauvorhaben unter anderem die Einhaltung der QNG-Anforderungen sorgt. Auch die Kosten für diesen werden bezuschusst. Weitere Informationen erhalten Interessenten auf www.dgnb.de/beg-foerderung. Die DGNB bietet online außerdem Infoveranstaltungen an, die über das Thema informieren.
Quelle: DGNB
Urteil: Pacht und Miete aufgrund von Corona nicht einfach mindern
Müssen Gasstätten aufgrund der Corona-Pandemie schließen, können die Mieter oder Pächter die Miete oder Pacht nicht ohne Weiteres mindern. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat diesbezüglich kürzlich zwei Minderungsbegehren zurückgewiesen. Im ersten Fall klagte eine Mieterin eines Lokals, weil sie dieses durch die behördlichen Beschränkungen während der Corona-Pandemie nicht betreiben konnte und sie ihrer Ansicht nach deshalb nicht zur Mietzinszahlung verpflichtet gewesen sei.
Das Landgericht und auch das OLG wiesen die Klage allerdings ab. Als Gründe dafür werden unter anderem angeführt, dass die Mieterin das sogenannte Verwendungsrisiko selbst trage. Außerdem habe der Vermieter ihr das Lokal in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand überlassen. Darüber hinaus sei eine Mietminderung für ihn nicht zumutbar, da er selbst hohe Darlehensverpflichtungen habe.
Im zweiten Fall hatte eine Pächterin einer Gaststätte den Pachtvertrag am 24. März 2020 außerordentlich gekündigt. Sie räumte die Gaststätte und stellte alle Zahlungen ein. Daraufhin klagte die Verpächterin beim Landgericht, das die Zahlungsklage abwies. Vor dem OLG hatte die Revision der Verpächterin allerdings Erfolg. Auch hier wird als Grund genannt, dass die Pächterin das Verwendungsrisiko trägt. Außerdem sei eine Anpassung des Pachtzinses zu keinem Zeitpunkt verlangt worden und die Pachthöhe sei für sie auch nicht unzumutbar geworden. In beiden Fällen sind die Entscheidungen noch nicht rechtskräftig; die Revision wurde wegen der grundsätzlichen Bedeutung zugelassen.
Quelle: OLG Frankfurt am Main, Urteile vom 17.9.2021, Az. 2 U 147/20 und 18/21
Tipp: Dach winterfest machen
Der Verband Privater Bauherren (VPB) rät Eigentümern dazu, ihr Haus winterfest zu machen. Einen besonderen Fokus sollten sie dabei aufs Dach legen. Denn lockere Ziegel könnten bei Stürmen hinunterfallen und defekte Ziegel mit kleinen Rissen das Dach undicht werden lassen. Infolgedessen kann Feuchtigkeit ins Haus eindringen und Schimmel entstehen.
Mit der Wartung eines Steildaches sollten Eigentümer einen Experten beauftragen, wohingegen das flache Dach oft selbst kontrolliert und auf Vordermann gebracht werden kann. Der VPB rät dazu, auch Abläufe und Anschlüsse zu reinigen und das Herbstlaub vom Dach zu kehren. Sind dabei Beschädigungen am Dach zu erkennen, sollte ebenfalls ein Experte beauftragt werden.
Darüber hinaus sei in diesem Zusammenhang auch die Prüfung der An- und Abschlüsse rund um den Kamin und die Entlüftungsrohre sowie der Dachflächenfenster sinnvoll – inklusive der Regenrinnen und -abläufe.
Quelle: VPB
F+B-Wohn-Index: Mieten steigen deutlich an
Die Preise für Neuvertragsmieten sind laut F+B-Wohn-Index Deutschland Q2 gestiegen, und zwar um 0,5 Prozent zum Vorjahresquartal (Q2 2020 auf Q2 2021). Auch die Neuvertragsmieten in den 50 teuersten Städten Deutschlands ziehen an: Sind dort im 1. Quartal 2021 noch in 25 von 50 Städten die Preise für Neuvermietungen gesunken, trifft das im 2. Quartal 2021 nur noch auf 11 der teuersten 50 Städte zu. Zurückzuführen ist dies laut Experten auf eine erhöhte Nachfrage nach Mietwohnungen bei reduziertem Angebot.
Neben den Neuvertragsmieten verteuerten sich auch die Bestandsmieten. Sie verzeichnen einen Anstieg um 1,4 Prozent zum Vorjahresquartal. Somit ist festzustellen, dass die Bestandsmieten stärker ansteigen als die Neuvertragsmieten. Da aber im Vorquartalsvergleich die Neuvertragsmieten stärker anstiegen (um 1,1 Prozent von Q1 2021 auf Q2 2021) als die Bestandsmieten (um 0,4 Prozent von Q1 2021 auf Q2021) ist zu erwarten, dass sich dieser Trend wieder umkehrt.
Neben den Mieten untersuchen die Experten im F+B-Wohn-Index Deutschland Q2/2021 unter anderem den Preisanstieg für Eigentumswohnungen und Eigenheime sowie die energetische Verbesserung des Wohnungsbestandes. Grundlage für den F+B-Wohn-Index sind bereinigte Angebotsdaten von über 30 Millionen Objekten aus einer Preis- und Marktdatenbank. Der vollständige Quartalsbericht kann über https://www.f-und-b.de/datenshop/wohn-index-bestellung.html für 29 Euro als PDF-Broschüre bestellt werden.
Quelle: https://www.f-und-b.de/beitrag/fb-wohn-index-deutschland-ii-2021.html
Nachhaltige Wassernutzung im Hausgarten
Um das Klima zu schonen und Wasserressourcen zu sparen, hat das Bundesumweltministerium im vergangenen Monat eine „Nationale Wasserstrategie“ vorgestellt. Diese soll dabei unterstützen, dem drohenden Wassermangel in Deutschland entgegenzuwirken. In diesem Zusammenhang hat der „Verband Wohneigentum“ (VWE) ein Positionspapier herausgegeben, welches als Anleitung dient, das Verhalten im Garten hinsichtlich der Wassernutzung zu optimieren.
Das Positionspapier „Nachhaltige Wassernutzung im Hausgarten“ beinhaltet sowohl Handlungsempfehlungen für die Politik als auch einen „10-Punkte-Plan“ für den privaten Gartennutzer. Ein Umdenken ist im Bereich der Hausgärten elementar wichtig: Rund 4 Prozent der Landesfläche in Deutschland besteht aus privaten Gärten, so der VWE. Insgesamt handelt es sich demnach um eine Fläche von 1,4 Mio. Hektar Land, was der Gesamtfläche aller Naturschutzgebiete in Deutschland entspricht.
Die Handlungsempfehlungen an die Politik betreffen u. a. eine bessere Speicherung und Nutzung von Regenwasser, die Schonung von Grundwasser für die Nutzung im Garten sowie die Schaffung von nachhaltigen Instrumenten zur Lenkung der Wassernutzung. Im privaten Gartenbereich dient der „10-Punkte-Plan“ als Leitfaden für eine nachhaltige Wassernutzung. So kann beispielsweise ein höherer Humusgehalt dabei unterstützen, die Wasserhaltekraft des Bodens zu verbessern, genauso wie eine durchdachte Anordnung und Gestaltung der Pflanzen im Garten mit unterschiedlichen Wasseransprüchen. Weitere Verhaltenstipps finden Interessenten auf der Internetseite des VWE.
Quelle: VWE
Boden in Holzoptik: Vinyl, Fliesen, Laminat
Ein Boden aus Echtholz sieht optisch gut aus und steht für eine hohe Qualität. Doch nicht immer stehen finanzielle Mittel zur Verfügung, um die Wohnung oder das Haus mit Echtholz auszulegen. Wenn im Haushalt Kinder und Tiere leben, kann ein Holzboden unter Umständen stark beansprucht werden. Deshalb lohnt es sich, über eine Alternative nachzudenken. Moderner Bodenbeläge aus Vinyl, Laminat und Fliesen bieten die gewünschte Holzoptik und haben viele Vorteile.
So ist ein Bodenbelag aus Laminat recht kostengünstig und in vielen Farbnuancen, Mustern und Dekoren erhältlich. Der sogenannte Klick-Laminat hat den Vorteil, dass er in Eigenregie verlegt werden kann. Dabei werden die Laminatplatten auf einer Dämmschicht zusammengesteckt. Den Vinylboden gibt es entweder als Rollenware oder zum Verlegen als Fliesen und Kacheln. Der aus Kunststoff bestehende Bodenbelag zeichnet sich dadurch aus, dass er besonders strapazierfähig, pflegeleicht und abriebfest ist. Beim Kauf eines Vinylbodens ist darauf zu achten, dass er den Umweltkriterien entspricht.
Ein echter Hingucker sind Fliesen in Holzoptik. Da diese aus Steingut oder Keramik bestehen, haben sie eine hohe Wärmeleitfähigkeit. Aus diesem Grund sind Fliesen besonders gut geeignet, wenn es um den Einbau einer Fußbodenheizung geht. Zudem schützen Fliesen gut vor Feuchtigkeit und sind generell sehr strapazierfähig. Ganz gleich, für welches Material Sie sich entscheiden, Holzboden-Nachbildungen gibt es in unterschiedlichen Varianten. Einige Modelle haben sogar eine reliefartige Oberfläche, die die Struktur von Holz nachbildet. Damit der Boden noch authentischer wirkt, kann er in Fischgrät- oder Schiffsbodenmuster angelegt werden.
Quelle: Immowelt AG
Urteil: Vollständigkeitsklausel im Mietvertrag erlaubt Gegenbeweis
In einem Gewerbemietvertrag von Geschäftsräumen, die als eine Tagespflegeeinrichtung genutzt wurden, wurde unter §14 Sonstiges die Vollständigkeitsklausel „Mündliche Nebenabreden bestehen nicht“ vereinbart. Diese Vollständigkeitsklausel ist der Streitpunkt in einem Gerichtsverfahren zwischen der beklagten Mieterin der Geschäftsräume und dem Vermieter (AZ XII ZR 92/19). Zwischen April 2016 und Mai 2017 zahlte die Mieterin nicht die im Vertrag vereinbarte Miete von 4.592,67 Euro pro Monat sowie einer Betriebskostenvorauszahlung von 1.803,77 Euro, sondern behielt einen Teil der Miete zurück. Insgesamt handelt es sich in dem Gerichtsverfahren u. a. um die Zahlung von Mietrückständen von 42.993,93 Euro.
Die beklagte Mieterin behielt während des genannten Zeitraums monatliche Mietzahlungen zurück, da sie der Meinung war, dass der Vermieter sich nicht an zuvor getroffene Abreden hinsichtlich der Renovierung der Geschäftsräume hielt und das Mietobjekt somit Mängel aufwies. Dazu gehörte beispielsweise der Austausch der einfach verglasten Fenster gegen eine Doppelverglasung. Die Mieterin stützt sich auf den im Mietvertrag vereinbarten § 3 zum Zustand der Mieträume, der besagt: „Die Räume werden durch den Vermieter vor Mietbeginn frisch renoviert wie abgesprochen“. Das Oberlandesgericht (OLG) Dresden ist der Auffassung, dass selbst wenn vorher getroffene Nebenabreden stattgefunden hätten, diese keine Auswirkungen auf den Mietvertrag hätten, denn es wurde in § 14 Nr. 1 vereinbart, dass keine mündlichen Abreden zum Vertrag bestünden.
Der BGH war allerdings anderer Auffassung und wies die Sache an das Oberlandesgericht zurück. Zum einen sei hinsichtlich § 3 des Mietvertrags der Zusatz „wie abgesprochen“ genauer zu untersuchen. Denn dieser weist darauf hin, dass es mündlich getroffene Vereinbarungen gab. Zudem weist der BGH darauf hin, dass die vereinbarte Vollständigkeitsklausel zwar die Vollständigkeit und Richtigkeit der Vertragsurkunde bestätigt. Jedoch kann aus der Vollständigkeitsklausel nicht entnommen werden, dass es keine vorher keine mündlichen Abreden gab, die Bestandteil der vertragsanbahnenden Vereinbarungen waren. Zudem schließt die Vollständigkeitsklausel nicht aus, dass der Vertragspartner zur Führung eines Gegenbeweises berechtigt ist.
Quelle: BGH
Urteil: Kein Notwegrecht für Zugang zum Grundstück mit PKW
Die Eigentümer eines Hauses in einer Ferienhaussiedlung erheben gegen ihren Nachbarn Klage und fordern die Einräumung eines Notwegrechts und somit die Erlaubnis, dass sie die Zufahrt zu ihrem Grundstück mit ihrem PKW nutzen dürfen (AZ V ZR 268/19). Bei der Zufahrt handelt es sich um eine Straße, die entlang des Nachbargrundstücks verläuft. Das Konzept der Wohnsiedlung sieht vor, dass die Grundstücke lediglich über einen 80 Meter langen Fußgängerweg zu erreichen sind. Diese zweigen von der Hauptstraße ab und dürfen nicht mit Kraftfahrzeugen befahren werden.
Zahlreiche Parkmöglichkeiten befinden sich an der durch die Siedlung verlaufenden Straße. Ebenso befindet sich ein Parkplatz am Eingang der Siedlung. Zwar hat der Voreigentümer die Zufahrt über die an seinem Grundstück verlaufende Straße erlaubt. Der neue Eigentümer hingegen hat die Straße nach Übernahme des Hauses und zahlreichen gescheiterten Verhandlungen abgesperrt. Laut Gerichtsurteil haben die Kläger kein Anrecht auf die Einräumung eines Notwegrechts. Die Klage wurde abgelehnt.
Gemäß § 917 BGB könne ein Wegerecht außerhalb der Vereinbarungen im Grundbuch nur dann angewendet werden, wenn sich beiden Parteien einigen. Hat beispielsweise der Voreigentümer die Nutzung der Zufahrt geduldet, heißt es nicht, dass der neue Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist. Hier müsste eine neue Vereinbarung getroffen werden. Auch wenn normalerweise zu einer ordnungsgemäßen Benutzung eines Wohngrundstücks die Zufahrt zum Grundstück mit einem Kraftfahrzeug gemäß § 917 Abs. 1 BGB. gewährleistet sein muss, gibt es Ausnahmeregelungen. In diesem Fall wurde das planerische Konzept der Siedlung von Anfang an so angelegt, dass die einzelnen Grundstücke nicht mit einem PKW angefahren werden dürfen.
Quelle: BGH