Aktuelles aus unserem Immobilien-Blog
Boden in Holzoptik: Vinyl, Fliesen, Laminat
Ein Boden aus Echtholz sieht optisch gut aus und steht für eine hohe Qualität. Doch nicht immer stehen finanzielle Mittel zur Verfügung, um die Wohnung oder das Haus mit Echtholz auszulegen. Wenn im Haushalt Kinder und Tiere leben, kann ein Holzboden unter Umständen stark beansprucht werden. Deshalb lohnt es sich, über eine Alternative nachzudenken. Moderner Bodenbeläge aus Vinyl, Laminat und Fliesen bieten die gewünschte Holzoptik und haben viele Vorteile.
So ist ein Bodenbelag aus Laminat recht kostengünstig und in vielen Farbnuancen, Mustern und Dekoren erhältlich. Der sogenannte Klick-Laminat hat den Vorteil, dass er in Eigenregie verlegt werden kann. Dabei werden die Laminatplatten auf einer Dämmschicht zusammengesteckt. Den Vinylboden gibt es entweder als Rollenware oder zum Verlegen als Fliesen und Kacheln. Der aus Kunststoff bestehende Bodenbelag zeichnet sich dadurch aus, dass er besonders strapazierfähig, pflegeleicht und abriebfest ist. Beim Kauf eines Vinylbodens ist darauf zu achten, dass er den Umweltkriterien entspricht.
Ein echter Hingucker sind Fliesen in Holzoptik. Da diese aus Steingut oder Keramik bestehen, haben sie eine hohe Wärmeleitfähigkeit. Aus diesem Grund sind Fliesen besonders gut geeignet, wenn es um den Einbau einer Fußbodenheizung geht. Zudem schützen Fliesen gut vor Feuchtigkeit und sind generell sehr strapazierfähig. Ganz gleich, für welches Material Sie sich entscheiden, Holzboden-Nachbildungen gibt es in unterschiedlichen Varianten. Einige Modelle haben sogar eine reliefartige Oberfläche, die die Struktur von Holz nachbildet. Damit der Boden noch authentischer wirkt, kann er in Fischgrät- oder Schiffsbodenmuster angelegt werden.
Quelle: Immowelt AG
Urteil: Vollständigkeitsklausel im Mietvertrag erlaubt Gegenbeweis
In einem Gewerbemietvertrag von Geschäftsräumen, die als eine Tagespflegeeinrichtung genutzt wurden, wurde unter §14 Sonstiges die Vollständigkeitsklausel „Mündliche Nebenabreden bestehen nicht“ vereinbart. Diese Vollständigkeitsklausel ist der Streitpunkt in einem Gerichtsverfahren zwischen der beklagten Mieterin der Geschäftsräume und dem Vermieter (AZ XII ZR 92/19). Zwischen April 2016 und Mai 2017 zahlte die Mieterin nicht die im Vertrag vereinbarte Miete von 4.592,67 Euro pro Monat sowie einer Betriebskostenvorauszahlung von 1.803,77 Euro, sondern behielt einen Teil der Miete zurück. Insgesamt handelt es sich in dem Gerichtsverfahren u. a. um die Zahlung von Mietrückständen von 42.993,93 Euro.
Die beklagte Mieterin behielt während des genannten Zeitraums monatliche Mietzahlungen zurück, da sie der Meinung war, dass der Vermieter sich nicht an zuvor getroffene Abreden hinsichtlich der Renovierung der Geschäftsräume hielt und das Mietobjekt somit Mängel aufwies. Dazu gehörte beispielsweise der Austausch der einfach verglasten Fenster gegen eine Doppelverglasung. Die Mieterin stützt sich auf den im Mietvertrag vereinbarten § 3 zum Zustand der Mieträume, der besagt: „Die Räume werden durch den Vermieter vor Mietbeginn frisch renoviert wie abgesprochen“. Das Oberlandesgericht (OLG) Dresden ist der Auffassung, dass selbst wenn vorher getroffene Nebenabreden stattgefunden hätten, diese keine Auswirkungen auf den Mietvertrag hätten, denn es wurde in § 14 Nr. 1 vereinbart, dass keine mündlichen Abreden zum Vertrag bestünden.
Der BGH war allerdings anderer Auffassung und wies die Sache an das Oberlandesgericht zurück. Zum einen sei hinsichtlich § 3 des Mietvertrags der Zusatz „wie abgesprochen“ genauer zu untersuchen. Denn dieser weist darauf hin, dass es mündlich getroffene Vereinbarungen gab. Zudem weist der BGH darauf hin, dass die vereinbarte Vollständigkeitsklausel zwar die Vollständigkeit und Richtigkeit der Vertragsurkunde bestätigt. Jedoch kann aus der Vollständigkeitsklausel nicht entnommen werden, dass es keine vorher keine mündlichen Abreden gab, die Bestandteil der vertragsanbahnenden Vereinbarungen waren. Zudem schließt die Vollständigkeitsklausel nicht aus, dass der Vertragspartner zur Führung eines Gegenbeweises berechtigt ist.
Quelle: BGH
Urteil: Kein Notwegrecht für Zugang zum Grundstück mit PKW
Die Eigentümer eines Hauses in einer Ferienhaussiedlung erheben gegen ihren Nachbarn Klage und fordern die Einräumung eines Notwegrechts und somit die Erlaubnis, dass sie die Zufahrt zu ihrem Grundstück mit ihrem PKW nutzen dürfen (AZ V ZR 268/19). Bei der Zufahrt handelt es sich um eine Straße, die entlang des Nachbargrundstücks verläuft. Das Konzept der Wohnsiedlung sieht vor, dass die Grundstücke lediglich über einen 80 Meter langen Fußgängerweg zu erreichen sind. Diese zweigen von der Hauptstraße ab und dürfen nicht mit Kraftfahrzeugen befahren werden.
Zahlreiche Parkmöglichkeiten befinden sich an der durch die Siedlung verlaufenden Straße. Ebenso befindet sich ein Parkplatz am Eingang der Siedlung. Zwar hat der Voreigentümer die Zufahrt über die an seinem Grundstück verlaufende Straße erlaubt. Der neue Eigentümer hingegen hat die Straße nach Übernahme des Hauses und zahlreichen gescheiterten Verhandlungen abgesperrt. Laut Gerichtsurteil haben die Kläger kein Anrecht auf die Einräumung eines Notwegrechts. Die Klage wurde abgelehnt.
Gemäß § 917 BGB könne ein Wegerecht außerhalb der Vereinbarungen im Grundbuch nur dann angewendet werden, wenn sich beiden Parteien einigen. Hat beispielsweise der Voreigentümer die Nutzung der Zufahrt geduldet, heißt es nicht, dass der neue Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist. Hier müsste eine neue Vereinbarung getroffen werden. Auch wenn normalerweise zu einer ordnungsgemäßen Benutzung eines Wohngrundstücks die Zufahrt zum Grundstück mit einem Kraftfahrzeug gemäß § 917 Abs. 1 BGB. gewährleistet sein muss, gibt es Ausnahmeregelungen. In diesem Fall wurde das planerische Konzept der Siedlung von Anfang an so angelegt, dass die einzelnen Grundstücke nicht mit einem PKW angefahren werden dürfen.
Quelle: BGH
Tipps: Richtig Energie sparen mit der Spülmaschine
Wer seine Spülmaschine mit Warmwasser betreibt, kann zusätzlich Energie sparen. Worauf dabei zu achten ist, hat die Stiftung Warentest auf der Internetseite zusammengestellt. Grundsätzlich ist es sinnvoll, die Spülmaschine direkt am Warmwasseranschluss anzubringen. Denn Leitungswasser ist in der Regel nur 10 bis 15 Grad warm; bei einem Waschvorgang in der Spülmaschine wird das Wasser auf 50 bis 55 Grad aufgewärmt.
Doch Verbraucher sollten dabei einige Tipps beachten, damit Spareffekt und umweltschonendes Verhalten voll ausgeschöpft werden können. Wird das Leitungswasser in der Küche ohnehin elektrisch erhitzt, benötig man keine Spülmaschine mit Warmwasseranschluss. Denn in diesem Fall würde das Wasser doppelt erhitzt werden. Dies verringert weder den Energieverbrauch, noch schont es die Umwelt.
Auch die Länge der Leitung spielt eine wichtige Rolle. Wird warmes Wasser durch eine lange Leitung in die Spülmaschine befördert, kühlt es ab, bevor es in der Maschine ankommt und die Energieersparnis verringert sich. Deshalb sollte die Leitung möglichst kurz sein, sodass das Wasser warm in der Spülmaschine ankommt. Denn ist das Wasser bereits warm, benötigen Reinigungsprogramme weniger Zeit und somit auch weniger Energie. Schaltet man zudem das „Eco“-Programm ein, läuft die Spülmaschine zwar länger, jedoch ist die Temperatur für den Spülvorgang niedriger und damit umweltschonender.
Quelle: Stiftung Warentest
Neuer Anstrich mit Fliesenlack
Nicht immer müssen alte Wandfliesen abgeschlagen und neue gelegt werden. Manchmal lohnt sich bereits der Anstrich mit Fliesenfarbe oder Fliesenlack, um dem Badezimmer, der Küche oder den Bodenfliesen einen neuen Look zu verpassen. Grundsätzlich können Hobbyhandwerker zwischen matten und glänzenden Fliesenlacken wählen. Auch wenn glänzender Lack kostengünstiger ist, deckt er nicht so gut wie matter Lack. Bei der Wahl der richtigen Farbe oder des Lacks sollte zudem darauf geachtet werden, dass er wasserbeständig ist, sich gut verarbeiten lässt und für den Trocken- oder Nassbereich bestimmt ist. Für Bodenfliesen oder Wandfliesen im Außenbereich gibt es spezielle Lacke.
Doch bevor es an das Lackieren geht, müssen die Fliesen zunächst von Öl- und Fettresten, Silikonen und anderen Substanzen gereinigt werden. Auch die Dichtstoffe müssen entfernt und mit einem Silikonentfernen gesäubert werden. Je nach Fliesenart und Material werden die Fliesen entweder geschliffen oder poliert und anschließend von Staubresten befreit. Nach dem Reinigungsvorgang müssen die Fliesen komplett getrocknet sein. Risse oder kleine Löcher können mit Fugenweiß ausgebessert werden.
Mit der Schaumstoffwalze wird die Grundierung gründlich auf die Fliesen aufgetragen. Die Grundierung sollte nach Packungsanweisung trocknen. Manche Fliesenlacke enthalten bereits eine Grundierung und können somit direkt auf die Fliese aufgetragen werden. Damit die neue Wand besonders gut gegen Wasser geschützt ist, empfiehlt es sich, die Fliesen zwei Mal anzustreichen. Hier sollte eine Wartezeit von 12 bis 24 Stunden zwischen den beiden Vorgängen eingehalten werden und die Fliesen sollten komplett trocken sein. Zuletzt werden die Fugen mit neuem Silikon befüllt.
Quelle: Schöner Wohnen
Abstandsflächen zum Nachbargrundstück
Wer ein Haus baut, muss darauf achten, dass bestimmte Abstandsflächen zum Nachbargrundstück eingehalten werden. Doch nicht nur für den Standort des Hauses gibt es Regeln. Sondern die Abstandsbestimmungen gelten auch für die Garage, ein Gartenhäuschen oder die Überdachung der Terrasse. Grundsätzlich gilt in Deutschland ein Mindestabstand von 2,5 bis 3 Metern zum Nachbargrundstück. Durch die Einhaltung des vorgeschriebenen Mindestabstands soll Bewohnern ausreichend Lichteinfall sowie genügend Sichtweite garantiert werden. Auch die Bestimmungen des Brandschutzes werden durch den Mindestabstand gewährleistet.
Werden die Abstandsflächen nicht eingehalten, spricht man von Grenzbebauung. Nur in bestimmten Fällen ist es gestattet, den Mindestabstand zu unterschreiten. Dies bedarf zum einen der Zustimmung der Nachbarn und zum anderen der Einhaltung der Vorschriften aus dem Nachbarschaftsrecht. Auch die Regelungen aus den Landesbauordnung und die Vorgaben aus den Bebauungsplänen müssen eingehalten werden. Einige Vorgaben in den Bauordnungen unterscheiden sich von Bundesland zu Bundesland. Die meisten Bestimmungen sind jedoch sehr ähnlich.
Ausschlaggebend für die genaue Berechnung der Abstandsfläche ist die Gebäudehöhe. Diese setzt sich aus der Höhe des Gebäudes bis zum Dach und der Höhe des Daches zusammen. Je nach Dachneigung wird die Höhe des Daches nur zum Teil berechnet. Die in den Bauordnungen festgeschriebenen Faktoren F und FD spielen für die Berechnung der Abstandsfläche eine wesentliche Rolle. Die Abstandsflächen beziehen sich stets auf die gesamte Weite der Fassade. Im Nachbarschaftsrecht sind weitere Angaben, wie beispielsweise das Fensterrecht, Regelungen zur Nachbarwand und zur Grenzwand oder Angaben zur Grundstückseinfriedung, festgeschrieben.
Quelle: Immowelt AG/bauen.de
Wohnstil & Inneneinrichtung: Landhausstil
Es gibt viele unterschiedliche Wohnstile: Einer von ihnen ist der Landhausstil, der durch die Wahl der Möbel und die Inneneinrichtung an ein Leben auf dem Land oder einen Urlaub in einem alten Landhaus erinnert. Nostalgie, Rustikalität und Gemütlichkeit sind nur einige Attribute, die Landhaus-Liebhaber mit diesem Wohnstil verbinden. Stilistisch gibt es allerdings große Unterschiede, je nachdem welches Land als Vorbild für die Inneneinrichtung dienen soll.
So strahlt beispielsweise ein englisches Landhaus durch den Einsatz von dunklen Hölzern und Wandvertäfelungen eine gewisse Schwere und Beständigkeit aus, wirkt langlebig und gesetzt. Charakteristisch in der Einrichtung sind dunkelbraune Ledersessel und Sofas im Landhaus- oder Kolonialstil. Karierte oder geblümte Stoffbezüge verleihen dem Landhaus nach englischem Stil eine ganz persönliche Note. Orientiert man sich hingegen an den skandinavischen Landhäusern, stehen helle Farben und Hölzer im Vordergrund. Häufig sind die Holzmöbel weiß lackiert, ein heller Holzfußboden verleiht den Räumen noch mehr Leichtigkeit und Natürlichkeit. Die dominierende Farbe in den Textilien ist blau, die verwendeten Stoffe sind kariert, in Streifen- sowie in Blumenmustern.
Wer sich an einem mediterranen Landhausstil orientiert, denkt in erster Linie an eine Finca. Bodenfliesen, Mosaikverzierungen, Keramik und warme Erdtöne sind nur einige Attribute dieses Wohn- und Einrichtungsstils. Typisch sind ebenfalls pure Betonwände aus grobem Putz, die sich durch Unebenheiten auszeichnen und gerne auch etwas verschmutzt wirken dürfen. Beige- und Terrakottafarbende Wände strahlen Gemütlichkeit und Wärme aus. Der Landhausstil nach französischem Vorbild wirkt romantisch und verspielt: geschwungene Formen, Pastellfarben und natürlichen Materialien wie Holz und Stein sowie Baumwolle und Leinen unterstreichen den verspielten Stil genauso wie der Einsatz von Korbgeflechten oder schmiedeeisernem Mobiliar.
Quelle: livingathome
Steigendes Investoreninteresse nach Gesundheitsimmobilien
Von den Auswirkungen der Corona-Pandemie sind vor allem der Büroimmobilienmarkt sowie der Hotelsektor betroffen. Daher haben sich die Schwerpunkte von institutionellen Investoren verlagert: Vor allem im Bereich Wohnimmobilien und Logistik sowie in der Assetklasse der Gesundheitsimmobilien ist das Investitionsinteresse nun stark gestiegen. Im dritten Quartal 2020 liegt vor allen Dingen der Gesundheitsimmobilienmarkt stark im Fokus von institutionellen Anlegern. Das geht aus dem Quartalsbericht des Immobiliendienstleistungsunternehmens CBRE hervor, der sich mit den Veränderungen auf dem Immobilienmarkt beschäftigt.
Laut den Daten des „Marktview Snapshots – Deutschland Gesundheitsimmobilien“ von CBRE erreicht das Investitionsvolumen in dieser Assetklasse in den ersten drei Quartalen diesen Jahres beinahe 2 Milliarden Euro. Dabei stehen vor allen Dingen Pflegeheime im Zentrum des Investoreninteresses. Diese Tendenz macht sich deshalb bemerkbar, da 69 Prozent des Investitionsvolumens der Gesundheitsimmobilien und somit 1,34 Milliarden Euro auf Pflegeheime fallen. Weitere 19 Prozent des Investitionsvolumens sind im Bereich betreutes Wohnen zu verzeichnen.
Experten führen die steigende Nachfrage von nationalen und internationalen Anlegern nach Gesundheitsimmobilien auf die Suche nach gesicherten Miet- und Pachtzahlungen zurück. Die Risikoeinschätzung der Investoren im Bereich der Gesundheitsimmobilien wird als gering gewertet. Denn bisher gab es laut Aussagen der großen Bestandhalter keine Mietausfälle im Sektor der Gesundheitsimmobilien. Die starke Nachfrage nach Immobilien im Bereich der Pflegeheime sowie das geringe Angebot in diesem Sektor haben zur Folge, dass die Spitzenrendite im Jahresvergleich auf 4,25 Prozent gesunken ist.
Quelle: CBRE
Dacheindeckung: Möglichkeiten und Materialien
Wenn es um das Thema Dacheindeckung geht, steht nicht nur die Form des Daches im Zentrum der Überlegungen. Auch die für das Dach verwendeten Materialien sollen dazu beitragen, das Haus vor Witterungseinflüssen zu schützen. Ein Dach soll eine lange Lebensdauer haben und äußerst robust sein, um auch starken Stürmen, Hagel oder Windböen sowie Sonneneinstrahlung standzuhalten. Doch trotz der zahlreichen Auswahlmöglichkeiten, müssen sich Bewohner zunächst an die rechtlichen Bestimmungen und Vorgaben im Bebauungsplan halten.
So ist die Dachform zum großen Teil von der Architektur des Hauses abhängig. Die gängigste Dachform in Deutschland ist das Steildach. Ein Vorteil ist, dass es bei einem Steildach vielzählige Auswahlmöglichkeiten für die Dacheindeckung gibt. So bieten sich Dachziegel und Dachpfannen genauso gut für das Steildach an wie Dachsteine aus Beton, Schieferplatten und Natursteine. Neben der optischen Unterschiede bringt jedes Material unterschiedliche Eigenschaften mit sich. Während die aus Lehm, Ton und Wasser bestehenden Dachziegel beispielsweise aufgrund ihrer Langlebigkeit und Robustheit besonders beliebt sind, zeichnet sich Beton durch einen günstigen Preis, eine gute Energiebilanz und zahlreiche farbliche Gestaltungsmöglichkeiten aus.
Weitere Materialien bei einem Steildach können Faserzementplatten oder Dächer aus Aluminium, Kupfer oder Zink sein. Neben den genannten Dacheindeckungen gibt es zudem die Möglichkeit des Baues eines Weichdachs. Dieses besteht aus weichen Naturmaterialien wie beispielsweise Stroh, Reet oder Holzschindel und zeichnet sich durch seine baubiologischen Eigenschaften aus. Hierbei ist allerdings darauf zu achten, dass Dächer mit einer weichen Bedachungsform genehmigungspflichtig sind und die Bestimmungen des Brandschutzes erfüllen müssen. Erlaubt der Bebauungsplan den Einsatz eines Flachdachs stehen zahlreiche Design- und Farbmöglichkeiten zur Auswahl. Allerdings muss aufgrund der geringen Neigung von weniger als fünf Prozent eine gute Entwässerung und Dichtigkeit gewährleistet sein.
Quelle: Immowelt AG
Urteil: Mieter nach Auszug schadensersatzpflichtig
Nach dem Auszug aus einer Mietwohnung in Wuppertal seien die Mieter dazu verpflichtet gewesen, Dübellöcher zu verschließen und die Wohnungswände zu streichen, so das Landgericht Wuppertal (AZ 9 S 18/20). Nachdem die Mieter ausgezogen waren, verlangte der Vermieter der Wohnung, die mit Latexfarbe überstrichenen Wände wieder in ihren ursprünglichen Zustand zurückzubringen. Auch die insgesamt 126 Dübellöcher sollten aus Sicht des Vermieters von den Mietern beseitigt werden.
Da sich die Mieter weigerten, der Forderung nachzugehen, beauftragte der Vermieter einen Maler für die Arbeiten. Die Kosten zog er von der Mietkaution ab. Damit waren die Mieter nicht einverstanden und erhoben Klage vor dem Amtsgericht (AG) Mettmann. Doch das Amtsgericht entschied, dass die Mieter sich schadensersatzpflichtig gemacht haben. Diese hätten laut AG bei ihrem Auszug die Mietwohnung in einem Zustand hinterlassen müssen, bei dem nur normale Schönheitsreparaturen notwendig gewesen wären.
Dies war laut Gerichtsbeschluss nicht der Fall. Die Dübellöcher stellen, laut Urteil, einen Substanzeingriff dar. Dabei spielt die Anzahl der Dübellöcher keine Rolle. Laut Gerichtsbeschluss seinen Mieter immer dazu verpflichtet, diese beim Auszug fachgerecht zu verschließen, auch wenn es sich nicht um ein atypisches Nutzerverhalten handeln würde. Auch die Latexfarbe hätte beim Auszug überstrichen werden müssen. Die Mieter gingen in Berufung, doch auch das Landgericht Wuppertal lehnte die Klage ab.
Quelle: LG Wuppertal