Aktuelles aus unserem Immobilien-Blog

Wohnen: Immobilien mit schlechter Energiebilanz verlieren an Wert

Wohnimmobilien mit einer ineffizienter Energiebilanz werden zunehmend unattraktiver auf dem Markt und verzeichnen steigende Preisabschläge. Das geht aus einer Analyse für des Unternehmens JLL für das erste Quartal 2023 hervor. So liegen die Angebotspreise für Mehrfamilienhäuser der schlechtesten Energieklassen G und H im Durchschnitt etwa 28 Prozent unter den Preisen der besten Energieklassen (A/A+). Im Vergleich dazu betrug der Unterschied im Vorjahr lediglich 21,6 Prozent.

Laut JLL Germany gewinnt die Energieeffizient für Investoren zunehmend an, insbesondere im Kontext steigender Energiepreise und politischer Diskussionen um die zukünftige Tragfähigkeit von energetisch ineffizienten Gebäuden. Geringere Mieteinnahmen und die anhaltende politische Debatte führen zu einer sinkenden Nachfrage und damit zu niedrigeren Preisen für energetisch schlechtere Immobilien.

Die Studie prognostiziert einen dauerhaften Trend zu einer stärkeren Preisdifferenzierung nach Energieeffizienz. JLL Germany führt diesen Trend auf die Relevanz des Gebäudesektors für die Erreichung der Klimaziele und die anhaltend hohen Baukosten zurück.

Quelle: jll.de/de

Bauabnahme: Das sollten Bauherren beachten

Die rechtliche Tragweite der Bauabnahme sollte von Bauherren nicht unterschätzt werden. Darauf weist der Bauherren-Schutzbund in einem Artikel hin. Es handelt sich dabei um einen entscheidenden Meilenstein im Bauvorgang. Dabei bestätigt der Bauherr bestätigt, dass das Werk im Wesentlichen fertiggestellt und frei von Mängeln ist. Durch diese Bestätigung endet das Stadium der Vertragserfüllung und es beginnt die fünfjährige Gewährleistungsfrist für Mängelansprüche.

Mit der Bauabnahme wechselt auch das Risiko der Beschädigung oder Zerstörung der Bauleistung durch äußere Einflüsse vom Bauunternehmer auf den Bauherrn. Ab diesem Zeitpunkt muss der Bauherr beweisen, dass später auftretende Mängel vom Bauunternehmer verursacht wurden.

Die Bauabnahme kann entweder vom Bauherrn selbst oder von einem bevollmächtigten Dritten erfolgen. Es ist jedoch ratsam, dass sich Bauherren von einem Sachverständigen oder einem unabhängigen Bauherrenberater beraten lassen. Bauherren sollten laut Bauherren-Schutzbund keine voreilige durchführen lassen und sich gegebenenfalls von einem qualifizierten Sachverständigen beraten lassen.

Quelle: bsb-ev.de

Einrichtung: Lösungen fürs Homeoffice

Für viele Arbeitnehmer ist es mittlerweile ein fester Bestandteil des Arbeitsalltags: das Homeoffice. Die Herausforderung liegt oft darin, in den eigenen vier Wänden einen ruhigen und ergonomischen Arbeitsplatz zu schaffen. Die deutsche Küchenindustrie bietet zahlreiche Lösungen, um das Homeoffice zum Beispiel der Küche zu realisieren.

Besondere Hochschränke sind so beispielsweise beleuchtet, bieten Flächen zum Schreiben, und Stauraum für Bürozubehör. Die Hochschränke lassen sich in die Küchenzeile einfügen oder separat aufstellen. Eine weitere Möglichkeit ist die Verlängerung der Küchenarbeitsplatte, um einen Mini-Schreibtisch zu schaffen. Auch die Anbringung eines Stehpults an einer Wand kommt infrage.

Wer es außergewöhnlich mag, setzt auf begehbare Kuben. Sie sind optische Highlights und bieten Arbeitsplätze mit durchdachten Stauraumlösungen. Elektrisch höhenverstellbare Küchentische ermöglichen den Wechsel zwischen Sitzen und Stehen und sorgen so für mehr Ergonomie bei der Arbeit.

Quelle und weitere Informationen: amk.de

Urteil: Vermieter darf Garage nicht separat kündigen

Die unteilbare Einheit von Wohnung und Garage bei gleichzeitiger Anmietung einer Immobilie hat das Amtsgericht Hanau kürzlich unterstrichen [Aktenzeichen 32 C 172/22 (12)]. Trotz zweier separat unterzeichneter Verträge, entschied das Gericht, dass eine separate Kündigung der Garagenmiete durch den Vermieter nicht zulässig ist.

Im vorliegenden Fall hatte eine Vermieterin einen Wohnungsmietvertrag und einen Garagenmietvertrag mit den Mietern abgeschlossen. Später versuchte sie, nur den Garagenmietvertrag zu kündigen. Die Mieter allerdings weigerten sich, die Garage zurückzugeben. Sie waren der Meinung waren, dass beide Objekte vertraglich verbunden seien. Die Vermieterin berief sich auf die zwei getrennten Verträge und die separate Mietzahlung als Beweis für die Unabhängigkeit der beiden Mietverträge.

Trotz der Argumente der Vermieterin wies das Amtsgericht Hanau die Klage ab. Hintergrund der Entscheidung ist wohl auch die Tatsache, dass die Mietverträge für die Wohnung und die Garage auf demselben Grundstück zeitgleich geschlossen worden sind. So sei auch nicht damit zu rechnen, dass der Mieter die Garage vor seinem Auszug nicht mehr nutzen wolle. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Quelle: ordentliche-gerichtsbarkeit.hessen.de

Mieten: Zwei-Zimmer-Wohnungen gefragt

Zwei Zimmer, 63 Quadratmeter, 592 Euro kalt pro Monat: Das ist zurzeit laut immobilienscout24.de die beliebteste Wohnung bei den Deutschen. Allerdings sind die auf dem Markt verfügbaren Wohnungen häufig größer und teurer, was den Bedürfnissen vieler Mietinteressenten nicht entspricht. In Städten wie Berlin, München, Hamburg, Köln und Freiburg im Breisgau ist der Wettbewerb um Mietwohnungen besonders hoch, während in Gebieten wie Görlitz, Mansfeld-Südharz, Saale-Orla-Kreis, Demmin und Hoyerswerda die Nachfrage deutlich geringer ist.

Die größte Nachfrage nach Wohnungen besteht in Berlin, wo sich durchschnittlich 636 Menschen täglich um eine typische Zweizimmerwohnung bewerben. In München und Hamburg sind es 229 bzw. 199 Interessenten pro Tag. In den kleineren Städten und ländlichen Gebieten Deutschlands ist die Nachfrage nach Mietwohnungen jedoch deutlich geringer. So gibt es in Hoyerswerda und Demmin beispielsweise durchschnittlich nur zwei Anfragen pro Woche auf Inserate für die meistgesuchten Wohnungen.

Die Daten stammen aus einer Analyse der 10 Prozent der Wohnungsinserate mit den meisten Interessentenanfragen im April 2023. Sie zeigt, dass es eine deutliche Diskrepanz zwischen der Nachfrage der Mieter und dem tatsächlichen Angebot auf dem Wohnungsmarkt gibt. Das führt laut ImmoScout24 dazu, dass viele Mietinteressenten ihren Suchradius erweitern und auf das Umland ausweichen.

Quelle: immobilienscout24.de

Entsorgung: Müllabfuhr muss nicht rückwärtsfahren

Eigentümer müssen ihre Mülltonnen laut des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße an anderer Stelle als ihrem Grundstück bereitstellen, wenn dieses von der Mülllabfuhr aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht angefahren werden kann (AZ: 4 K 488/22.NW). Dies gilt insbesondere dann, wenn die Anfahrt nur rückwärts möglich ist. Grund dafür ist, dass das Rückwärtsfahren laut den Unfallverhütungsvorschriften der Unfallversicherungsträger vermieden werden soll.

Im konkreten Fall wehrten sich die Eigentümer (Kläger) aus dem Landkreis Kusel gegen eine Anordnung der Kreisverwaltung, ihre Mülltonnen an der 50 Meter von ihrem Grundstück entfernten Straße aufzustellen. Ihr Grundstück ist lediglich über einen schmalen Zufahrtsweg erreichbar, der keine Wendemöglichkeit bietet. Sie argumentierten, dass ihre Nachbarin das Wenden der Müllfahrzeuge auf ihrer Parkfläche erlaube und das Unternehmen andere Grundstücke rückwärts anfahre.

Die Kammer lehnte diese Argumente ab. Sie hielt an ihrer Ansicht fest, dass die Anordnung rechtmäßig ist. Es wurde nicht klar, ob die genannte Wendemöglichkeit tatsächlich geeignet und rechtlich gesichert ist. Das Unternehmen könne nicht gezwungen werden, gegen Unfallverhütungsvorschriften zu verstoßen, indem es das Grundstück der Kläger rückwärts anfährt. Es liegt in der Entscheidung des Unternehmens, welche Haftungsrisiken es eingehen kann. Außerdem bestehe durch das Rückwärtsfahren ein erhöhtes Unfallrisiko, dass durch die Aufstellung der Mülltonnen 50 Meter weiter vermieden werden kann.

Quelle: vgnw.justiz.rlp.de/AZ: 4 K 488/22.NW

Digitalisierung: 30 Testhaushalte für Smart-Home-Projekt gesucht

Für das Forschungsprojekt „SAM Smart“ sucht das Fraunhofer-Institut für Angewandte Informationstechnik FIT 30 Testhaushalte. Das Forschungsprojekt zielt darauf ab, den Datenschutz und die Sicherheit von Smart-Home-Geräten zu verbessern. Hierfür sollen praxisnahe, benutzerfreundliche Lösungen entwickelt werden, die den Nutzern einen Überblick über ihre gespeicherten Daten und deren Verwendung bieten.

Im Zentrum des Projekts steht der SicherheitsAssistenzManager (SAM). Mit Hilfe von KI-basierten Analysemethoden sollen mögliche Datenschutzrisiken erkannt und neue Sicherheitslösungen entwickelt und vorgeschlagen werden. Die Zustimmung der Nutzer für die Implementierung der Lösungen bleibt dabei essenziell. Durch ein „Privacy Dashboard“ können Nutzer jederzeit ihre Daten einsehen. Das maschinelle Lernen soll helfen, die Sensoren der Geräte zu verbessern, ohne die Anonymität der Nutzer zu gefährden.

Die Testhaushalte sind für etwa zwei Jahre Teil eines realitätsnahen „Living Lab“. Besonders Testhaushalte aus Nordrhein-Westfalen und dem weiteren Rheinland werden noch gesucht. Die aus dem Projekt gewonnenen Erkenntnisse sollen nicht nur den privaten Gebrauch bereichern, sondern auch auf wirtschaftliche und öffentliche Bereiche übertragen werden. Projektpartner wie Universitäten und IT-Sicherheitsunternehmen unterstützen die Initiative mit ihrer Expertise. Einen Link zu einer ersten Umfrage und weitere Informationen erhalten Interessenten unter: s.fhg.de/samsmart-livinglab

Quellen: idw-online.de/samsmart.de

Betrug: Verbraucherzentrale warnt vor fieser Masche

Vor einer Betrugsmasche per E-Mail im Hinblick auf ein angebliches Förderprogramm der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) warnt die Verbraucherzentrale. Die KfW biete zwar tatsächlich Förderprogramme an, jedoch kein „Inflationsschutz-Förderprogramm“.

Kriminelle haben eine entsprechende E-Mail mit KfW-Logo verfasst. Sie verfolgen das Ziel, an persönliche Daten zu gelangen. In der E-Mail schreiben sie, dass die Europäische Zentralbank eine Möglichkeit biete, sich gegen bevorstehende Kostensteigerungen absichern. Am Ende der E-Mail können die User auf einen „Jetzt-Antrag-stellen“-Button klicken. Dieser führt jedoch nicht zur KfW-, sondern zu einer anderen Seite.

Der Link sollte daher keinesfalls angeklickt werden – eine entsprechende Förderung gibt es nicht. Auch Daten sollten auf der verlinkten Internetseite nicht eingeben werden, da sie für kriminelle Zwecke missbraucht werden könnten.

Quelle und weitere Informationen: verbraucherzentrale.de

Energieeffizienz: Auswirkungen auf Kaufpreise

Die energetische Qualität von Gebäuden wird den Kaufpreis von Immobilien in Zukunft stärker beeinflussen als bisher. Das meinen 90 Prozent von 240 befragten Experten aus verschiedenen Bereichen des Immobilienmarkts, die an einer Online-Befragung des Bundesinstituts für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR) teilnahmen. Die Kaufpreise seien dabei abhängig von der Bauart, dem Wärmeschutz und der Heizungsart.

Jedoch hält nur ein Fünftel der Experten die energetischen Eigenschaften eines Gebäudes im derzeitigen Marktwert für gut eingepreist. Außerdem glauben viele Experten (71 Prozent) nicht, dass Immobilieneigentümer zu Investitionen im Hinblick auf die Gebäudemodernisierung bereit sind. 72 Prozent der Befragten sind zudem der Auffassung, dass es für Eigentümer nicht genügend politische Anreize und Maßnahmen für Energieeinsparmaßnahmen gibt.

77 Prozent der Experten halten die Entwicklung der Hypothekenzinsen für Immobilieninvestitionen für problematisch, gefolgt von der Inflation (55 Prozent). Dass sich der Käufermarkt für Wohneigentum drastisch verkleinern wird, meinen 56 Prozent der Befragten. 53 Prozent glauben, dass künftig eher günstigere Wohnimmobilien gefragt sein werden.

Quelle und weitere Informationen: bbsr.bund.de

Nachbarschaftsstreit: Scheinzypresse muss weichen

Ein Streit um eine Scheinzypresse an der Grundstücksgrenze zweier Nachbarn in Trudering hat kürzlich das Amtsgericht München beschäftigt (AZ: 155 C 10864/18). Das Wurzelwerk der Scheinzypresse, die auf dem Grundstück des Beklagten steht, soll das Garagen-Fundament des Nachbarn angehoben haben. Die Tür sei kaum noch zu öffnen. Außerdem seien auch Risse in der Seitenwand der Garage entstanden. Der Nachbar (Kläger) forderte daher die Beseitigung der Scheinzypresse.

Der Beklagte beantragte daraufhin eine Klageabweisung. Er verwies darauf, dass die Garage des Klägers über kein ausreichendes Fundament verfüge, um dem Wurzelwerk standzuhalten. Zudem sei das Wurzelwerk der Scheinzypresse bereits Jahrzehnte alt und nicht erst in den letzten drei Jahren entstanden. Er war daher der Auffassung, dass eine sogenannte Einrede der Verjährung gelte. Das Amtsgericht München hörte jedoch einen Sachverständigen an und entschied zugunsten des Klägers.

Laut des Sachverständigen gehen die Schäden an der Garage tatsächlich auf das Wurzelwerk zurück. Der Beklagten muss daher die Scheinzypresse beseitigen, ohne jedoch den Wurzelstock zu entfernen. Denn die Beseitigung des Wurzelstocks könne die Stand- und Verkehrssicherheit möglicherweise beeinträchtigen. Auch die Einrede der Verjährung konnte nicht erhoben werden, da ein sicherer Zeitpunkt des Schadenseintritts nicht bestimmt werden konnte.

Quelle: justiz.bayern.de AZ: [155 C 10864/18 (AG München), 14 S 7742/22 (LG München I)]

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